ue20pv, nach-eeg, pv-eeg
Wenn die EEG Vergütung endet
Sehr geehrter Photovoltaik Anlagen Betreiber,
Nach Ablauf der Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Deutschland können Betreiber von Photovoltaikanlagen den erzeugten Strom entweder selbst nutzen oder ins Netz einspeisen. Wenn der erzeugte Strom nicht selbst genutzt wird, wird er in der Regel ins öffentliche Stromnetz eingespeist und vom Netzbetreiber vergütet. Die Höhe der Vergütung nach dem EEG Förderzeitraum hängt ab von verschiedenen Faktoren. Doch auch die Situation nach dem Laufzeitende der Photovoltaikanlage (20 Jahre (EEG) + XX Jahre Weiterbetrieb) wird hier erörtert. Insbesondere die Thematiken Rückbau der PV Anlage, Versetzung der Mietsache in den vorigen Stand sowie Entsorgung/ Recycling.
Recht auf Weiterbetrieb von ü20 PV Anlagen in der Photovoltaik
Bis 2025 fallen rund 2 Gigawatt Leistung aus der Förderung. Betroffen durch ü20 Photovoltaikanlage sind sowohl kleine Hausdachanlagen, als auch ü20 Solar Freiflächenanlagen PV. Das EEG Vergütungsmodell läuft bei ü20 Solar Anlagen aus und endet im Börsenstrompreis. Der Weiterbetrieb der PV-Anlage ist möglich, da der Anspruch auf den Netzanschluss weiter besteht.
Doch hat der Anlagenbetreiber in diesem Fall keinen automatischen Anspruch auf eine Vergütung gemäß dem aktuellen Strompreis der Strombörse. In diesem Zusammenhang verweisen wir bezugnehmend der ü20 PV Anlagen auf § 18 StromNEV Verordnung über Entgelte für den Zugang von ü20 PV-Anlage zu Elektrizitätsversorgungsnetzen.
https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev/index.html
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG): Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt die Verwertung und Entsorgung von Abfallprodukten. Es sieht vor, dass der Betreiber der Anlage dafür verantwortlich ist, dass die Module ordnungsgemäß demontiert und entsorgt werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft): Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen. Photovoltaik-Module enthalten in der Regel keine gefährlichen Stoffe, jedoch können bei der Demontage z.B. auf Asbesthaltigen Dächern Partikel freigesetzt werden, die nach den Vorgaben der TA Luft behandelt werden müssen.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_18082021_IGI25025005.htm
Mit dem Auslaufen des EEG Förderzeitraumes, 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr ist nicht immer das Ende der Photovoltaik Anlage gekommen. Doch es gilt dabei, einige Fakten zu unterscheiden. Bitte lassen sie uns daher zwei Photvoltaik Anlagentypen nach EEG unterscheiden:
- Ü20 Anlagen. Das sind Photovoltaikanlagen, die aus der EEG Förderung laufen und weiter betrieben werden können
- EL Anlagen. EL bedeutet Ende Laufzeit und definiert PV Anlagen, welche abgebaut und recycelt werden müssen
In der Regel können Photovoltaikanlagen durchaus länger Strom erzeugen als 20 Jahre. Doch leider nicht immer. Manchmal bedeutet Ü20 gleich EL. Diese Fälle werden wir hier unten stehend herausarbeiten.
Eine PV Anlage, welche aus dem EEG Förderzeitraum läuft, KANN noch etwas wert sein. Dieser Wert wird von den Anlagenbetreibern gerne überschätzt.
Obgleich die Photovoltaikanlagen nach dem EEG Förderzeitraum noch Strom erzeugt, ist zu konstatieren, dass die garantierte Einspeisevergütung entfällt und der (zukünftige) Anlagenbetreiber als dezentraler Energielieferant für die SVU (Stromversorgungsunternehmen) als Vertragspartner auftritt. Im Zuge der Vertragsautonomie werden nun künftige Erträge vereinbart. Diese Erträge müssen nicht zwangsläufig - auch wenn der Strompreis derzeit für den Endverbraucher hoch ist - ebenso hoch sein.
Dieser Artikel wird geschrieben am 27.03.2023 und der Börsenstrompreis kostet derzeit um 17:00 Uhr 92,- Euro/ Megawattstunde (mWh), das bedeutet, die Kilowattstunde (kWh) kostet 9,2 Cent. Nachdem die Strominfrastruktur sowie die Verwaltungen - auch die SVU's möchten Geld verdienen - signifikante Kosten generieren, ist davon auszugehen, dass eine Vergütung für den Anlagenbetreiber DEUTLICH unter diesem HEK (Händlereinkaufspreis) liegen wird.
Solartechnik Bayern, der Betreiber dieser Webseite rechnet mit max. 3-4 Cent/kWh für den Anlagenbetreiber, sofern am Spotmarkt verkauft würde. Im Dezember 2022 war der Börsenstrompreis sogar auf 0. In Worten: Null. Ergo dürften die zugesicherten Einspeisevergütungen in den kommenden Monaten korrigiert werden.
Warum davon nichts beim Endverbraucher ankommt, ist ein anderes Thema.
Was ist für die verschiedenen Anlagenbetreiber wichtig?
Fall 1:
Der Anlagenbetreiber behält die PV Anlage und betreibt diese selbst weiter.
- Hier sind zumeist Besitzer kleinerer Hausdach- Anlagen betroffen. Die PV ist auf dem eigenen (Reihen) Haus montiert und der erzeugte Strom wird zukünftig selbst verbraucht. Eventuelle Nachrüstung Zweirichtungszähler wird notwendig.
- Der Eingenverbrauch sollte so hoch wie möglich sein, da die Einspeisevergütung, losgelöst vom EEG nicht kostendeckend ist. Versicherung läuft weiter, Wartungskosten steigen, die Defektrate steigt.
- Der Einbau einer Speicherbatterie ist wirtschaftlich (noch) nicht sinnvoll, da selten kompatibel mit der veralteten Systemhardware (Wechselrichter).
- Die Anpassung der Stromverbrauchszeiten ist vorzunehmen.
- Geht der Wechselrichter defekt, ist die gleichzeitige Anschaffung einer Speicherbatterie sinnvoll.
Fall 1 ist wenig kompliziert und soll an dieser Stelle nicht weiter beachtet werden.
Fall 2:
- Es handelt sich zumeist um eine große Aufdachanlage (Turn- Eishallen, Supermarkt, Produktionshalle o.ä.) oder um eine Freiflächenanlage (Solarpark).
- Ein Investor/ Gesellschaft/ Anlagenbetreiber, welche(r) die letzten 20 Jahre gutes Geld verdient hat, möchte das finanzielles Engagement sichern.
- Der Investor/ Gesellschaft/ Anlagenbetreiber möchte sich nach der langen Laufzeit von den Verbindlichkeiten sowie den Verantwortungen lösen.
Hier stellt sich jetzt die Frage, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, die Photovoltaikanlage an einen neuen Eigentümer zu übertragen.
Es gibt in der Tat sehr gute Argumente, die PV Anlage zu übertragen. Der Kaufpreis kann hier variieren und ist Thema unserer persönlichen Beratung aller Parteien, hier jedoch die Argumente für die Parteien.
- Seitens des (alten) Anlagenbetreibers wurden Rückstellungen für den Rückbau der Photovoltaikanlage angelegt. Diese Rückstellungen werden nun zu stillen Reserven und können unter den alten Anlagenbetreibern ausgeschüttet werden.
- Alte Anlagenbetreiber müssen nicht mehr um Wartung, Reparatur, Rückbau, Entsorgung, Recycling oder ähnliche Belange kümmern.
- Das Betreiberrisiko wird mit der Übertragung für die alten Anlagenbetreiber eliminiert.
- Der neue Anlagenbetreiber übernimmt i.d.R. eine funktionierende Photovoltaikanlage, die noch einige Jahre gute Erträge liefern kann.
Sie sehen, es können hier echte Win-Win Situationen geschaffen werden, sofern im Vorfeld alle nötigen Parameter abgearbeitet werden, hier unterstützen wir Sie.
Vorgehensweise bei der Anlagenübertragung an den neuen Anlagenbetreiber bei ü20 PV Anlagen der Photovoltaik
Die Interessen der bisherigen Anlagebetreiber sowie dem zukünftigen Anlagenbetreiber sind unterschiedlich.
Der bisherige Anlagenbetreiber möchte sich von der PV Anlagen, deren Verbindlichkeiten sowie der Verantwortung lösen und - sofern möglich - dabei noch einen möglichst hohen Kaufpreis erlangen.
OB eine PV Anlage nach Ablauf der 20jährigen Einspeisevergütung (EEG) überhaupt noch einen Kaufpreis rechtfertigt, prüfen WIR FÜR SIE. Daraus folgernd, berechnen wir auch die Höhe des potentiellen Kaufpreises.
Der neue Anlagenbetreiber hat hier ungleich mehrere Gegebenheiten, die geprüft werden müssen, denn der neue Anlagenbetreiber geht in das sog. Betreiberrisiko.
Auch sind die alten Anlagenbetreiber gleichzeitig diejenigen, welche weiterhin die Dachfläche zur Verfügung stellen. Das ist z.B. der Fall bei öffentlichen Gebäuden wie z.B. Turnhallen, Eishallen oder andere öffentliche Gebäude. Das bedeutet, der alte Anlagenbetreiber hat ein ehrliches Interesse, dass die PV Anlage gut weiter läuft, damit der neue Anlagenbetreiber die Photovoltaikanlage und damit auch die Fläche wartet. Verwahrlosung nutzt hier niemandem.
Hinweis: Wenn der neue Anlagenbetreiber in Schieflage gerät und die Photovoltaikanlage vernachlässigt, eventuell auftretende Schäden an der Mietsache (Dach) nicht reparieren lässt, die Mietsache verwahrlost, ist der Flächenbesitzer rechtlich betrachtet, relativ machtlos. Ausnahme ist Gefahr in Verzug. Daher gilt: Auch der neue Anlagenbesitzer soll gut ausgewählt sein.
Wir betonen: Eine fehlende sowie nicht ordnungsgemäße, korrekte Prüfung kann und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit den Verlust des finanziellen Engagements bedeuten.
Deshalb sollten Sie uns unbedingt kontaktieren, wenn Sie eine Nach-EEG PV Anlage, also eine ü20 Photovoltaikanlage gewillt sind, zu erwerben.
Unsere Vorgehensweise.
Sollte einer der nun folgenden Punkten nicht dem ordnungsgemäßem Zustand entsprechen, wird der Auftraggeber darüber informiert. In vielen Fällen können wir helfen.
- Im Vorfeld prüfen wir die Anlagendokumentation auf Vollständigkeit sowie Prüfung der verbauten Hard- und Software
- Vor- Ort- Begehung der gegenständlichen PV Anlage
- Messen und Prüfen der PV Anlage oder Prüfen der letzten Einspeiseabrechnungen
- Prüfen der verschiedenen Berechnungsparameter, z.B. zukünftiger Eigennutzungsbedarf, Ertragsberechnung der ü20 Photovoltaikanlage, zukünftige Kosten (Versicherung, Wartung, Reparatur usw.)
- Risikoanalyse bei Weitertrieb der PV- Anlage >20 Jahre
- Berechnung des eventuell anstehenden Kaufpreises
Im Nachgang bei der Übertragung der PV Anlage kann auf den zukünftigen Anlagenbetreiber folgendes zukommen:
- Vervollständigen der Systemdokumentation
- Reparatur einzelner Komponenten
- Ausarbeitung des Wartungsplanes
- Vervollständigung Redispatch 2.0 sofern notwendig sowie noch nicht erfolgt
In jedem Fall können wir Sie hier unterstützen.
Ihr Team von Solartechnik Bayern